Katalogberufe Freiberufler: Einstufung entscheidend für den Status
Freiberufler profitieren im Vergleich zu Gewerbetreibenden von mehreren Vorteilen, sie zahlen zum Beispiel keine Gewerbesteuer. Zudem gelten die Anforderungen der Gewerbeordnung nicht für Angehörige der freien Berufe.
Doch wer arbeitet eigentlich als Freiberufler? Im Einkommensteuergesetz finden sich hierzu klare Angaben. Das Gesetz listet sogenannte Katalogberufe für Freiberufler auf.
Wenn Sie in einem der aufgezählten Berufe arbeiten, gehören Sie grundsätzlich zur Kategorie der Freiberufler. Das setzt allerdings voraus, dass Sie einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen.
Verdienen Sie Ihr Geld zum Beispiel als selbstständiger Journalist, zählen Sie zur Gruppe der Freiberufler. Arbeiten Sie dagegen bei einem Zeitungsverlag, erzielen Sie Ihr Einkommen als Arbeitnehmer.
Im § 18 des Einkommensteuergesetzes (EStG) definiert der Gesetzgeber Selbstständige in einigen Berufen unmissverständlich als Freiberufler. Engagieren Sie sich als Selbstständiger in einem der genannten Katalogberufe, sind Sie freiberuflich tätig.
Probleme mit dem Finanzamt müssen Sie nicht befürchten - die zuständige Behörde akzeptiert Ihre Einstufung widerspruchslos. Auf eine gesonderte Einzelfallprüfung verzichten die Finanzbeamten.
Die Liste der Katalogberufe umfasst vielfältige Berufsbilder. Das beruht auf der breit angelegten Definition, die unterschiedliche Arbeitsbereiche abdeckt. Neben dem Einkommensteuergesetz ist hierfür das Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften relevant: In PartGG § 1 Abs. 2 finden sich ergänzende Anmerkungen.
So setzen freie Berufe entweder eine besondere berufliche Qualifikation oder eine schöpferische Begabung voraus.
Die Tätigkeiten können in einem der folgenden Bereiche beheimatet sein:
- wissenschaftlich
- künstlerisch
- schriftstellerisch
- unterrichtend
- erzieherisch
Die Dienstleistungen von Freiberuflern sind höherer Art. Diese Definitionen und Umschreibungen lassen Raum für Interpretation - aus diesem Grund hat sich der Gesetzgeber entschieden, mit einer Liste von Katalogberufen Klarheit zu schaffen.
Die Katalogberufe für Freiberufler:
- Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte
- Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare
- Ingenieure, Vermessungsingenieure
- Architekten
- Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer, Steuerbevollmächtigte
- Journalisten, Bildberichterstatter
- Dolmetscher, Übersetzer
- Heilpraktiker, Krankengymnasten, Dentisten
- Handelschemiker
- Lotsen
Der Gesetzgeber weist in § 18 EStG explizit darauf hin, dass die Liste der Katalogberufe für Freiberufler nicht abschießend ist. Am Ende der Auflistung spricht er von ähnlichen Berufen, die unter die Definition der freiberuflichen Tätigkeit fallen können.
In der Praxis entscheidet meist der Bundesgerichtshof, ob ein Beruf als freiberufliche Tätigkeit gilt. Ähnliche Berufe laut Rechtsprechung sind unter anderem:
- Altenpfleger
- Ergotherapeuten
- Masseure
- Hebammen
- Historiker
- Informatiker
- Stadtplaner
Die Digitalisierung führt dazu, dass die Berufswelt dynamischen Veränderungen unterliegt. Es entstehen ständig neue Berufsbilder. In vielen Fällen stellt sich die Frage, ob diese Berufe unter die Definition der freien Berufe oder des Gewerbetreibenden fallen.
Ihr Beruf findet sich nicht unter den Katalogberufen? Es gibt zudem kein relevantes höchstrichterliches Urteil? Wenden Sie sich an die Guhr Steuerberatung in Berlin! Wir geben Ihnen wertvolle Hinweise und vertreten Sie gegenüber der Finanzbehörde.
Eine Beratung durch Steuerexperten lohnt sich auch, wenn es bei Ihnen einer Überprüfung des Einzelfalls bedarf. Das kommt insbesondere bei ähnlichen Berufen vor. Erfahrene Steuerberater der Kanzlei Guhr analysieren Ihren Fall und legen bei Bedarf Widerspruch ein, wenn das Finanzamt eine Einstufung als Freiberufler ablehnt.
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Über den Autor
Karsten Guhr · Geschäftsführer & Steuerberater
Gründer der Kanzlei. Berät seit 15+ Jahren Unternehmer und Holdings zu Steuergestaltung, Strukturierung und Nachfolge.
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