Freiberufler oder Gewerbe? - Was sind die Unterschiede?
Mit einer freiberuflichen und einer gewerblichen Tätigkeit gibt es in Deutschland zwei Arten von Selbstständigkeit. Freiberufler oder Gewerbetreibender? Diese Frage ist insbesondere im Hinblick auf die Buchführung und die Steuern relevant.
VonKarsten Guhr · Geschäftsführer & SteuerberaterGeprüfter ArtikelWir erklären Ihnen in diesem Artikel, welche Selbstständigen freiberuflich oder gewerblich arbeiten und welche rechtlichen Auswirkungen die Eingruppierung hat.
Teilweise herrscht bei dem Begriff Freiberufler Verwirrung. Viele verwechseln freie Berufe mit freier Mitarbeit oder glauben, dass ein Freiberufler automatisch ein Soloselbstständiger ist. Beides erweist sich bei näherer Betrachtung als falsch.
So handelt es sich bei der freien Mitarbeit um eine bestimmte Form der Geschäfts- und Arbeitsbeziehung - Beteiligte können gleichermaßen Freiberufler oder Gewerbetreibender sein. Die Soloselbstständigkeit existiert ebenfalls in beiden Bereichen, zugleich schließen sich viele Freiberufler zu Personengesellschaften zusammen.
Es findet sich in der deutschen Gesetzgebung keine eindeutige und abschließende Definition für freie Berufe und gewerbliche Tätigkeiten. In verschiedenen Fällen haben Gerichte festgelegt, ob eine Tätigkeit in den Bereich der freien Berufe gehört.
Der Gesetzgeber listet aber in § 18 des Einkommensteuergesetzes sogenannte Katalogberufe für Freiberufler auf - diese Definitionen sind präzise und lassen keinen Interpretationsspielraum zu. Wenn Sie einen der aufgelisteten Berufe ausüben, arbeiten Sie freiberuflich.
Darüber hinaus können Sie sich an folgenden Hinweisen auf eine freiberufliche Tätigkeit orientieren:
- Sie bieten Dienstleistungen auf höherem Niveau.
- Sie verfügen über besondere fachliche Kenntnisse oder eine schöpferische Begabung.
- Sie organisieren Ihre Tätigkeit eigenverantwortlich und fachlich unabhängig.
- Ihre Arbeit dient dem Interesse des Auftraggebers und in einem gewissen Maß der Allgemeinheit.
Wenn Sie diese Kriterien nicht erfüllen, sind Sie automatisch als Gewerbetreibender tätig. Das gilt zum Beispiel für die gesamten Sektoren Handel, Industrie und Handwerk.
Im Einkommenssteuergesetz nennt der Gesetzgeber Katalogberufe und weist darauf hin, dass auch ähnliche Berufe unter diese Definition fallen können. Damit sagt er explizit aus, dass die Auflistung der freien Berufe nicht abschließend ist.
Zu den genannten freiberuflichen Tätigkeiten gehören unter anderem:
- Heilberufe
- Rechtsanwälte und Notare
- Steuer- und Unternehmensberater
- Journalisten und Wissenschaftler
- Künstler und Schriftsteller
Ihr Beruf zählt nicht zu den Katalogberufen? Sie vermuten aber, dass es sich um eine freiberufliche Tätigkeit handelt? Dann kontaktieren Sie uns - Ihre Steuerberatung prüft, ob Sie als Freiberufler arbeiten können.
Freiberufler oder Gewerbe? Die Beantwortung dieser Frage hat rechtlich und vor allem steuerrechtlich gravierende Auswirkungen. Als freiberuflich Tätiger profitieren Sie von erheblichen Vorteilen - das betrifft den bürokratischen Aufwand und die Höhe der Steuerzahlungen.
Freiberufler gehören einer privilegierten Gruppe an: Bei Unsicherheiten über Ihren beruflichen Status sollten Sie deshalb dringend prüfen, ob Sie sich die Vorzüge der freiberuflichen Tätigkeit sichern können.
Wenn Sie sich selbstständig machen, müssen Sie das Ihrem lokal zuständigen Finanzamt melden. Auf dem Formular geben Sie auch an, ob Sie von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen. Hierbei spielt es keine Rolle, ob Sie als Freiberufler oder Gewerbetreibender arbeiten.
Für Gewerbetreibender kommt aber ein weiterer Schritt hinzu: Sie müssen Ihr Gewerbe bei der Kommune anmelden. Die entsprechenden Anträge nimmt das Gewerbeamt entgegen, je nach Kommune und Bundesland sind andere Ämter wie das Ordnungsamt dafür zuständig.
Die Beantragung des Gewerbescheins kostet eine niedrige Gebühr. Zudem müssen Sie gegebenenfalls Auflagen der Gewerbeordnung erfüllen, Sie müssen zum Beispiel ein polizeiliches Führungszeugnis einreichen oder Ihre berufliche Qualifikation nachweisen.
Der Staat sieht für Selbstständige zwei Formen der Buchführung vor: die vereinfachte Buchführung in Form der Einnahmenüberschussrechnung und die doppelte Buchführung inklusive Erstellung einer Bilanz.
Die vereinfachte Buchführung erspart viel Arbeit: Als Freiberufler dürfen Sie unabhängig von Ihrem Umsatz und Ihrem Gewinn diese Form wählen.
Viele Gewerbetreibende verpflichtet der Gesetzgeber dagegen zur doppelten Buchführung und zum Erstellen einer Bilanz. Für Einzelunternehmer gibt es aber eine Ausnahme, sofern sie weniger als 60.000 Euro Gewinn oder 600.000 Euro Umsatz im Jahr verzeichnen.
Grundsätzlich handelt es sich bei allen Einkünften von Freiberuflern und Gewerbetreibenden um Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit.
Je nach Unternehmensform fordert der Staat Steuern auf den Gewinn, Einzelunternehmen bezahlen zum Beispiel Einkommensteuer. Bei anderen Rechtsformen fällt Körperschaftssteuer an.
Es gibt aber einen gravierenden Unterschied: Gewerbetreibende bezahlen zusätzlich Gewerbesteuer. Das ist eine kommunale Steuer, die ebenfalls von der Höhe des Gewinns abhängt. Den Steuersatz für die Gewerbesteuer legen die Kommunen eigenständig fest. Diese steuerliche Mehrbelastung meiden Freiberufler!
Wenn Sie als Selbstständiger Geld verdienen wollen, spielt Ihr konkreter Status als freiberuflich oder gewerblich tätiger eine große Rolle.
Das ist bereits bei der Anmeldung Ihres Betriebs relevant, als besonders wichtig erweist sich diese Frage bei der Buchführung und den Steuererklärungen. Unsere kompetente Steuerberatung berät Sie umfassend und meistert für Freiberufler sowie Gewerbetreibende alle steuerrechtlichen Herausforderungen!
Was ist der Unterschied zwischen gewerblich und freiberuflich?
Bin ich selbstständig oder Freiberufler?
Ist man als Freiberufler Gewerbetreibender?
Wann spricht man von einer gewerblichen Tätigkeit?

Über den Autor
Karsten Guhr · Geschäftsführer & Steuerberater
Gründer der Kanzlei. Berät seit 15+ Jahren Unternehmer und Holdings zu Steuergestaltung, Strukturierung und Nachfolge.
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